Rechtsprechung
OVG Niedersachsen, 06.05.2013 - 2 LB 245/11 |
Verfahrensgang
- VG Hannover, 27.04.2010 - 2 A 6108/08
- OVG Niedersachsen, 06.05.2013 - 2 LB 245/11
- BVerwG, 23.01.2014 - 1 B 12.13
Wird zitiert von ... (2)
- VG Hannover, 22.12.2021 - 5 A 1570/21
Abstammung vom Großvater; Abstammung von Elternteil; Ausweisungsinteresse; …
Maßgeblich bleibt vielmehr das staatliche Interesse an einer Klärung der Statusfragen, das nur im Einzelfall zurückzutreten hat, weil die dem Ausländer abverlangten Anstrengungen objektiv unverhältnismäßig wären (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 - 2 LB 245/11 -, n. V.).Doch auch wenn das System der Vertrauensanwälte die Einschätzung der Mitwirkungsleistungen zu objektivieren in der Lage ist (vgl. Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 - 2 LB 245/11 -, n. V.), ergeben sich aus der Stellungnahme keine Anhaltspunkte für eine wahrheitswidrige Darstellung der Rechtslage.
Auch in den verwaltungsgerichtlichen Verfahren waren - soweit ersichtlich - jeweils auch die Elterngeneration türkische Staatsangehörige und in das Personenstandsregister der Türkei eingetragen (siehe z.B. VG Hannover, Urteil vom 19.3.2007 - 2 A 319/05 - n.V. und Nds. OVG, Nichtzulassungsbeschluss vom 10.12.2007 - 2 LA 441/07 -, juris; VG Hannover, Urteil vom 27.4.2010 - 2 A 6108/08 -, juris und Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 - 2 LB 245/11 -, n. V.) oder wurde die Familienkonstellation nicht aufgeklärt bzw. widersprüchlich dargestellt (Nds. OVG…, Urteil vom 25.3.2014 - 2 LB 92/13 -, juris Rn. 77 ff.).
An die Zumutbarkeit i. S. v. § 5 Abs. 1 AufenthV sind die gleichen Maßstäbe anzulegen, wie bei Art. 28 und Art. 1 Abs. 1 StlÜbk (Nds. OVG, Urteil vom 6.5.2013 - 2 LB 245/11 -, n. V.).
- OVG Niedersachsen, 25.03.2014 - 2 LB 92/13
Auslegung und Anwendung des § 5 Abs. 1 Nr. 1a AufenthG; Erteilung einer …
Die Frage, ob ein Ausländer seine Mitwirkungspflichten in Bezug auf die Aufklärung seines Herkunftsstatus hinreichend erfüllt hat, kann sich unter verschiedenen rechtlichen Ansatzpunkten in ähnlicher Weise stellen, namentlich für die Erteilung einer Niederlassungserlaubnis (wie im vorliegenden Fall), für die Erlangung eines Reiseausweises (vgl. hierzu Senatsurteil vom heutigen Tage - 2 LB 337/129 - mit Nachweisen sowie Urt. v. 6.5.2013 - 2 LB 245/11 -, n. v., dazu BVerwG, Beschl. v. 23.1.2014 - 1 B 12.13 -), und für das Vorliegen von Ausreisehindernissen.